Gefährdung der Selbständigkeit des Egerlandes
Der Rat der Stadt Eger, auf dem seit der Verpfändung alle hoheitlichen Funktionen des ehemaligen Reichslandes - die Selbständigkeit im Gerichtswesen,der Heerbann, die Steuer- und Finanzhoheit, das Münzrecht und andere Rechte eines autonomen Territoriums - übergegangen waren, wurde durch die lange Dauer der Verpfändung allmählich in die Defensive gedrängt, zumal nicht nur die von Kaiser Ludwig dem Bayern im Jahre 1336 angestrebte Rücklösung des Pfandlandes zum Reich ohne Erfolg geblieben ist, sondern vor allem im 15. Jahrhundert ständig Gebietsverluste im Westen und Norden den territorialen Umfang des Egerer Landes einengten. So strebte auch Böhmen immer mehr danach, dieses Gebiet mit seiner wirtschaftlich emporgeblühten einstigen Reichsstadt Eger vollständig in Besitz zu nehmen. Etwa seit dem Ende des 15. Jahrhunderts und insbesondere, als die Habsburger Böhmen als Kronland dauernd gewannen (1526), ist bei vielfältigen Gelegenheiten zu beobachten, daß eine Rechtsminderung Egers eintrat und eine Einbeziehung des Pfandlandes in das Königreich Böhmen mit größerem Nachdruck und zunehmend erkennbaren planmäßigen Vorsatz verfolgt wurde. Diese Bestrebungen ließen es den Egerern ratsam erscheinen, die Landesregierung ständisch (wie die böhmische) zu organisieren. Dabei zeigte der egerländische Adel ähnliche Tendenzen zu größerer Selbständigkeit wie die Standesgenossen im benachbarten Böhmen. Aber der Rat der Stadt vermochte nach wie vor seine Auffassung , daß Stadt und Land ein thum seien, also etwas Gemeinsames, so daß alle Beschlüsse, die das Pfandland betrafen, gemeinschaftlich gefaßt werden müßten. So entstand der "Egerer Landtag", dessen Anfänge bis in die zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts zurückzuverfolgen sind. Im 16. Jahrhundert kam zu der vom Stadtmagistrat und Adel repräsentierten Vertretung des Pfandlandes Eger als dritter Stand die Geistlichkeit hinzu; seither wurde der Egerer Landtag auch als die drei Egerer Ständ bezeichnet.